Im Wirtschaftsverkehr beträgt gemäß § 352 HGB die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Ausnahme der Verzugszinsen, bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr. Das gleiche soll nach § 352 Abs. 1 S. 2 HGB gelten, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäfte Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfußes versprochen sind.
§ 352 Abs. 2 HGB erweitert den Geltungsbereich des erhöhten gesetzlichen Zinssatzes auf sämtliche Verpflichtungen zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe im HGB.
Für die Verzugszinsen bleibt es auch und - nach den Intentionen der Gesetzesreform - gerade für Kaufleute bei der schärferen Regelung des § 288 BGB.
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